Verfassung der Union der Sozialistischen Kolonien

Artikel (1)   Führung durch Staatsratsvorsitzenden

          1.1.   Der Staatsratsvorsitzende hat immer Recht

         1.2.   Sollte der Staatsratsvorsitzende einmal nicht Rechthaben tritt automatisch Artikel (1) 1.1 in Kraft
 
         1.3.   Der Staatsratsvorsitzende wird alle 4 Monate durch dieVolkskammer oder durch eine Mehrheit im
                   Ministerrat gewählt


         1.4.   Der Staatsratsvorsitzende kann Neuwahlen einleiten,Minister und einen Nachfolger bestimmen.

Artikel (2)   Die Volkskammer (alle Regierungschef aller Kolonien)

          2.1.   Die Volkskammer tagt mit jedem Regierungschef jede Woche

         2.2.   Sie beschließt Gesetze, Auflagen und politischeEntscheidungen mit einer einfachen Mehrheit

         2.3.   Der Staatsratsvorsitzende kann die Volkskammerauflösen und durch Notverordnugen kontrollieren

Artikel (3)   Ministerrat

          3.1.   Der Ministerrat tagt alle 2 Wochen

         3.2.   Dem Ministerrat ist ein Vetorecht über dieEntscheidungen der Volkskammer auferlegt

          3.3.   Der Ministerrat wird vom Staatsratsvorsitzenden gewählt

          3.4.   Der Ministerrat wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte

Artikel (4)   Notsituationen

         4.1.   Der Notstand kann nur durch den Staatsratsvorsitzendenausgerufen werden. Danach werden alle Schiffe auf
                 Alarmstufe Rot gestellt und zur Verteidigung der Union derSozialistischen Kolonien bereit gemacht. Jeglicher
                   Einflug in die Gebiete der ~|UdSK|~

          4.2.   Bei Katastrophen und Unfällen auf oder bei Kolonien der ~|UdSK|~ tritt der Notfallplan in Kraft

         4.3.   Der Notfallplan beinhaltet eineNotressourcenversorgung der  betroffenen Kolonien / Kolonie. Alle
                 Ressourcen werden von den Mitgliedern des Ministerrats gestellt

Artikel (5)   Aufnahme in die ~|UdSK|~
     
         5.1.   Um der ~|UdSK|~ beizutreten wird eine Kolonie in dem Gebiet der ~|UdSK|~ benötigt.
                 Das Gebiet erstreckt sich von 260 - 290 x und 80 - 100 y. Ausnahmenkann der Staatsratsvorsitzende
                  bestimmen

        5.2.   Die  Volkskammer oder der Staatsratsvorsitzendemuss dem Beitritt in die sozialistische Völkerfamilie
                  zustimmen

Artikel (6)   Wirtschaft und Handel

        6.1.   Die  kapitalistische Ausbeutung der FerengieWarenbörse lehnt die ~|UdSK|~ ab

         6.2.   Die ~|UdSK|~ baut sein eigenes Handelsystem auf. Diese Handelsbörse ist für jeden frei zugänglich

Artikel (7)   Kriegszustand

        7.1.   Der  Kriegszustand kann nur von der Volkskammergerechtfertigt und ausgerufen werden

        7.2.   Ab einer 50 % Mehrheit in der Volkskammer könnenMassenvernichtungswaffen und EMP-Sonden eingesetzt
                  werden. In diesem Falle hat der Ministerrat ein Vetorecht

        7.3.   Mit einer 40 % Zustimmung in der Volkskammer werdenFriedensverhandlungen mit der betreffenden Allianz
                   und / oder Siedler geführt

         7.4.   Kein Angriff auf die ~|UdSK|~ wird toleriert dennoch zieht die ~|UdSK|~ immer eine Friedliche und 
                  diplomatische Lösung vor

 

                                              






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